Beschlüsse des Fischereivereins Dillingen 1953 e.V
Dillingen, den 26.12.2025
Beschluss 1:
Die Inseln in der Flachwasserzone der Donau bleiben vom 15.02. bis 31.05. jeden Jahres für jegliche Fischerei gesperrt.
Auch das Betreten der Inseln ist während dieser Zeit untersagt. Dies dient zum Schutz der Wildtiere und deren
Brutgelege. Für Gast-und Tageskartenfischer bleiben die Inseln ganzjährig gesperrt.
Beschluss 2:
Wurmverbot in der Egau. Ab 22:00 Uhr bis 4:00 Uhr ist es erlaubt zum Zwecke des Aalens mit Wurm zu fischen. Es
besteht laut Beschluss der Jahreshauptversammlung 2023 auf der gesamten Strecke der Egau ein Drillingsverbot.
Beschluss 3:
Der Hecht in der Egau hat kein Schonmaß und keine Schonzeit.
Beschluss 4:
Elektrofischen ist nach vorheriger Ankündigung der Vorstandschaft einmal im Jahr möglich.
Beschluss 5:
Das Fischen mit der Senke und Reuse durch die Mitglieder ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für den im vollen Umfang
Fischereiberechtigten, (Ausnahmeregelung gemäß Bay. FIG 2012).
Beschluss 6:
Wer auf verbotenen Wegen fährt oder geht, haftet selbst für Schäden oder eventuelle Strafen, der Verein kann nicht
belangt werden.
Beschluss 7:
Nichtmitglieder dürfen nur an der Donau mit gültiger Tageskarte fischen. An den übrigen Vereinsgewässern dürfen
Nichtmitglieder nur in Begleitung eines Vereinsmitgliedes, der im Besitz eines Erlaubnisscheines ist fischen.
Beschluss 8:
Das Anfüttern ist an allen Vereinsgewässern verboten.
Beschluss 9:
Das Eisfischen ist in den Gewässern Steinheim 2 und Stadtkiesgrube unter Einhaltung der Bestimmungen für das
Eisfischen freigegeben. Das Loch zum Fischen darf nur mit einem Eisbohrer erstellt werden. Es ist geeignetes Fanggerät zu
verwenden. Das Loch ist nach dem Fischen zu sichern beziehungsweise zu markieren. Die übrigen Gewässer sind für das Eisfischen gesperrt.
Beschluss 10:
-nicht aufgelistet-
Beschluss 11:
Die Nebengewässer(Flutgräben) links ab der Dillinger Donaubrücke in Richtung Steinheim sind für jegliche Fischerei
gesperrt.
Beschluss 12:
Für die Gewässer des Vereins gelten ab dem 01. Januar 2015 bis auf weiteres folgende Fangbeschränkungen: 2
Raubifische (Hecht/Zander), 2 Friedfische (Karpfen oder Schleie) und 5 Aale pro Nacht/Tag, an Egau, Glött oder Zwerg 3
Salmoniden pro Tag. Es besteht ab Beginn der Schonzeit des Hechtes und des Zanders ab dem 15.02. ein
Kunstköderverbot (Blinkern nicht erlaubt). Ausnahme Egau und Glött.
Beschluss 13:
Wie im Beschluss der Herbstversammlung beschlossen, wird für Erlaubnisscheine von Schülern, Studenten und
Auszubildende unter Vorlage eines Nachweises keine Ausputzgebühr erhoben.
Beschluss 14:
Bei allen Kameradschaftsfischen sind ab 2023 alle Gewässer während der Vereinsveranstaltung für jegliche Fischerei
gesperrt. Gefischt werden darf nur an dem Gewässer, wo das Vereinsfischen stattfindet.
Beschluss 15:
Für Mitglieder ist es ab dem 01.01.2026 wieder erlaubt, 2 Raubfische (Hecht/Zander) pro Tag zu entnehmen
Beschluss 16:
Die Schonzeit der Bachforelle wird um 2 Wochen bis einschliesslich 31.03. verlängert.
Wir bitten um Beachtung der Beschlüsse und entsprechendes waidgerechtes Verhalten am Wasser, gegenüber den Fischen und der Natur!
Petri Heil,
Die Vorstandschaft
Gewässerordnung des Fischereiverein Dillingen 1953 e.V.
Dem Erlaubnisscheininhaber wird die Erlaubnis erteilt in den Fischgewässern Donau von Fluss-KM 2533,857 bis Fluss-KM 2540,163 zu fischen.
Auflagen:
Diese Erlaubnis gilt nur für die Donau und ist nicht übertragbar! Nach der Ausführungsverordnung zum Bayrischen Fischereigesetz (AVBayFiG), neueste Fassung vom 01.07.2010 der Bezirksfischereiverordnung, für den Bezirk Schwaben und durch Vereinsbeschluss gelten für den Fang der nachfolgend genannten Fische, nach Zeit und Maß, folgende Regelungen:
2 Handangeln mit je einer Anbissstelle.
In der Schonzeit von Hecht und Zander ist das Fischen mit Kunstköder verboten!
Das Fischen mit der Reuse oder Senke ist untersagt!
Fangbeschränkungen und Schonzeiten:
Fischart (Schonzeit, Schonmaß):
Bachforelle (01.10. - 31.03., 30), Bachsaibling (1.10. - 15.04., 30), Nerfling (01.03.- 30.04., 30), Barbe (01.05. - 30.06., 40), Aal (01.10. - 31.12., 50), Schied (01.03. - 30.04., 40), Wels (keine, kein Schonmaß), Hecht (15.02. - 30.04., 60), Hasel (01.03. - 30.04., keins), Nase (01.04. - 30.04., 30), Regenbogenforelle (01.10. - 31.03., 30), Äsche (01.01. - 30.04., 35), Schleie (01.05.- 30.06., 30), Graskarpfen (keine, 80), Karpfen (01.11. - 31.12., 40), Rutte (keine, 40 cm), Zander (15.02. - 30.04., 50);
Die gesetzlichen Schonzeiten und Schonmaße sind zu beachten.
Huchen und Edelkrebs sind ganzjährig geschont!
Fangbeschränkungen:
2 Friedfische (Karpfen, Schleie, Giebel), 3 Aale und 2 Raubfische (Hechte o. Zander) pro Tag.
Verstöße jeglicher Art führen zu Sperre oder Verlust der Tageskarte!!!
Die umzäunten Teile des Betriebsgebäudes der Staustufe dürfen nicht betreten werden!
Inseln in der Flachwasserzone der Donau dürfen nicht betreten werden!
Nebenarme und Gewässer der Donau dürfen nicht befischt werden!
Wir erwarten ein waidgerechtes Verhalten gegenüber der Kreatur.
Kescher, Zange, Maßband sind Pflicht!
Auf Friedfische besteht in allen Gewässern Drillingsverbot.
Auf Sauberkeit am Angelgewässer ist zu achten!
Den Anweisungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten!
Besonderheiten:
Nachtangeln erlaubt
Boot Benutzung (kein Motor, auch kein E-Motor erlaubt)
Übernachtung im Bivy ohne festen Boden gestattet
Das nördliche Ufer darf nicht befahren werden
Kein offenes Feuer erlaubt